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   AG Frankenthal, 05.07.2012 - 3a C 73/12   

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https://dejure.org/2012,61465
AG Frankenthal, 05.07.2012 - 3a C 73/12 (https://dejure.org/2012,61465)
AG Frankenthal, Entscheidung vom 05.07.2012 - 3a C 73/12 (https://dejure.org/2012,61465)
AG Frankenthal, Entscheidung vom 05. Juli 2012 - 3a C 73/12 (https://dejure.org/2012,61465)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 276 BGB, § 278 BGB, § 286 Abs 4 BGB, § 543 Abs 1 BGB, § 543 Abs 2 S 1 Nr 3 BGB
    Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs durch Leistungseinstellung des Sozialhilfeträgers

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.10.2009 - VIII ZR 64/09

    Unzulässige fristlose Kündigung des Vermieters nach unpünktlichen Mietzahlungen

    Auszug aus AG Frankenthal, 05.07.2012 - 3a C 73/12
    Dass der Mieter für die Begleichung der Miete auf Leistungen aus dritter Hand angewiesen ist, kann nicht zu Lasten des Vermieters gehen, wobei es keinen Unterschied macht, ob der Mieter sich diese durch einen Privatkredit oder aufgrund einer Inanspruchnahme der Sozialverwaltung verschafft (Anschluss BGH, 21. Oktober 2009, VIII ZR 64/09, NJW 2009, 3781 und LG Berlin, 9. Februar 2010, 67 T 18/10, Grundeigentum 2010, 487).

    Mit dieser Stellung ist die Annahme, die Behörde werde vom Leistungsempfänger als Erfüllungsgehilfe im Rahmen des Mietvertrages über seine Unterkunft eingesetzt, nicht vereinbar (BGH NJW 2009, 3781).

  • LG Berlin, 09.02.2010 - 67 T 18/10

    Kündigung wegen Mietrückständen nur bei Verschulden?

    Auszug aus AG Frankenthal, 05.07.2012 - 3a C 73/12
    Dass der Mieter für die Begleichung der Miete auf Leistungen aus dritter Hand angewiesen ist, kann nicht zu Lasten des Vermieters gehen, wobei es keinen Unterschied macht, ob der Mieter sich diese durch einen Privatkredit oder aufgrund einer Inanspruchnahme der Sozialverwaltung verschafft (Anschluss BGH, 21. Oktober 2009, VIII ZR 64/09, NJW 2009, 3781 und LG Berlin, 9. Februar 2010, 67 T 18/10, Grundeigentum 2010, 487).

    Dass der Mieter für die Begleichung der Miete auf Leistungen aus dritter Hand angewiesen ist, kann daher nicht zu Lasten des Vermieters gehen, wobei es nach der vorgenannten gesetzlichen Wertung keinen Unterschied macht, ob der Mieter sich diese dann etwa durch einen Privatkredit oder eben aufgrund einer Inanspruchnahme der Sozialverwaltung verschafft (die Entscheidung des BGH a.a.O. betraf einen anderen Sachverhalt, im Ergebnis wie hier LG Berlin, Grundeigentum 2010, 487, AG Frankfurt InfoN 2010, 325, AG Bernau WUM 2010, 31, AG Ludwigslust Beschluss vom 23.8.2011 - 5C 52/11-).

  • AG Bernau, 08.12.2009 - 10 C 248/09

    Wohnraummiete: Fristlose Kündigung wegen unpünktlicher Mietzinszahlungen bei

    Auszug aus AG Frankenthal, 05.07.2012 - 3a C 73/12
    Dass der Mieter für die Begleichung der Miete auf Leistungen aus dritter Hand angewiesen ist, kann daher nicht zu Lasten des Vermieters gehen, wobei es nach der vorgenannten gesetzlichen Wertung keinen Unterschied macht, ob der Mieter sich diese dann etwa durch einen Privatkredit oder eben aufgrund einer Inanspruchnahme der Sozialverwaltung verschafft (die Entscheidung des BGH a.a.O. betraf einen anderen Sachverhalt, im Ergebnis wie hier LG Berlin, Grundeigentum 2010, 487, AG Frankfurt InfoN 2010, 325, AG Bernau WUM 2010, 31, AG Ludwigslust Beschluss vom 23.8.2011 - 5C 52/11-).
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